Fachkunde Störfallbeauftragter
Fachkunde Störfallbeauftragter
Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) legt in § 7 die Anforderungen an die Fachkunde fest
Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert
1. den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule,
2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang II zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind, und
3. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind.
Unter § 9 sind die Anforderungen an die Fortbildung festgelegt. Zum Erhalt der Fachkunde muss der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an speziell anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Zur Fortbildung ist auch die Teilnahme an Lehrgängen im Sinne des § 7 Nr. 2 erforderlich. Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 erstrecken sich auf die in Anhang II zu dieser Verordnung genannten Sachbereiche. In Besitze die Fachkunde als Störfallbeauftragter und nehme an den erforderlichen Fortbildungen teil. Außerdem habe ich die erforderliche Erfahrung als Störfallbeauftragter-Brandschutz im Bereich der Chemieanlagen.
Störfallbeauftragter-Brandschutz:
Aufgaben § 58b BImSchG Störfallbeauftragten können örtlich nach Anlagen von einem Betreiber auf mehrere Personen übertragen werden. Somit also die Übertragung aller Aufgaben mit anlagenbezogener Zuordnung. Sinnvoll erscheint in vielen Fällen die Beauftragung von zwei Personen mit sachlicher Trennung der Aufgaben für alle Anlagen.
§ 58b BImSchG: Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können.
Er ist verpflichtet und berechtigt:
1. ...
2. ...
3. ...
4. Mängel die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden.
Zuständigkeit sachlich verteilt nach BImSchG §58b, Absatz 1:
Störfallbeauftragter | Störfallbeauftragter-Brandschutz |
Zuständigkeit Aufgaben Punkt 1-3 | Zuständigkeit Aufgaben Punkt 4 gleichzeitig Brandschutzbeauftragter auch als externe Dienstleistung) |
Der Störfall- bzw. Brandschutzbeauftragte muss kein Betriebsangehöriger sein.