Stellungnahmen zum baulichen Arbeitsschutz
Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft durch die Baugenehmigungsbehörde. Die Einhaltung des baulichen Arbeitsschutzes war bisher gemäß Anlage 2 Nr. 8 i.V.m. der Anlage 3 Nr. 5 zum Bauvorlagenerlass vom 22. August 2002 durch eine entsprechende Bestätigung, die durch die Bauherrschaft den Bauvorlagen spätestens vor Baubeginn beizufugen ist, zu bescheinigen.
Bauvorlagenerlass (BVErl.) Anlage 3 vom 20. September 2007 am1.Januar 2008 in Kraft getreten (der Erlass vom 22. August 2002 (StAnz. S. 3432), zuletzt geändert durch Erlass vom 6. Oktober 2006 (StAnz. S.2431) ist aufgehoben)
Baulicher Arbeitsschutz
Die Belange des baulichen Arbeitsschutzes sind bei der Planung von Vorhaben immer dann zu berücksichtigen, wenn für die spätere Nutzung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgesehen bzw. nicht auszuschließen ist. Je früher die Forderungen des baulichen Arbeitsschutzes in die Planung einbezogen werden, desto optimaler und vielfach auch wirtschaftlich günstiger können sie umgesetzt werden.
Der Bauherrschaft wird deshalb dringend empfohlen, frühzeitig die Forderungen des baulichen Arbeitsschutzes zu berücksichtigen und eine Bestätigung über die Einhaltung der Bestimmungen zum baulichen Arbeitsschutz (z.B. Arbeitsstättenverordnung) von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) oder einem sicherheitstechnischen Dienst, der die Aufgaben nach § 6 ASiG wahrnimmt, einzuholen und aufzubewahren. Die baulichen Arbeitsschutzanforderungen sind in der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstättenrichtlinien festgelegt. Diese und Informationen zum Modul „Arbeitsumfeld“ des ASCA-Instrumentariums können unter www.sozialnetz-hessen.de heruntergeladen werden. Weitere Informationen können beim Hessischen Sozialministerium, Abteilung III - Arbeitsschutz, Referat III 4 - Arbeitsumgebungsfaktoren, Produkt- und Betriebssicherheit, Arbeitsgestaltung, Tel.: 0611/817-0, Internet: www.sozialministerium.hessen.de -> Arbeitsschutz, oder bei den Regierungspräsidien, Dezernate für Arbeitsschutz, eingeholt werden.
Die Bauherrschaft ist auch für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung bezüglich des baulichen Arbeitsschutzes im Rahmen ihres Bauvorhabens verantwortlich. Durch die Einholung der Bestätigung über die Einhaltung der Bestimmungen zum baulichen Arbeitsschutz kommt sie dieser Verpflichtung nach und kann im Konfliktfall (der weitreichende Nutzungsbeschränkungen zur Folge haben kann) nachweisen, dass sie dieser Verantwortung gerecht geworden ist.